Vereinsstatuten
vom 22.12.2003 [1]
1. Zweck
1.1. Die Schülerorganisation (SO) der KSWil nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler wahr.
1.2. Die SO gestaltet schulische, kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Anlässe mit.
1.3. Die SO vertritt die Schülerschaft gegenüber dem Konvent, der Schulleitung, den Behörden und der Öffentlichkeit.
1.4. Die SO informiert regelmässig über ihre Tätigkeiten.
2. Organe und Organisation
2.1. Die Schülerschaft
2.1.1. Die Schülerschaft bildet die Schülerorganisation oder löst sie auf, wenn in einer schriftlichen Abstimmung in den Klassen die Mehrheit der gültig Stimmenden und wenigstens ein Drittel der Schülerschaft zustimmt. (nach Art.46 MSG)
2.1.2. Ist die SO gegründet, sind alle Schülerinnen und Schüler Mitglieder.
2.1.3. Jedes Mitglied wird gebeten, jährlich einen freiwilligen Beitrag von 5.- Franken zu entrichten.
2.1.4. Ein Antrag über Statutenänderungen ist angenommen, wenn in einer schriftlichen Abstimmung in den Klassen die Mehrheit der gültig Stimmenden zustimmt.
2.1.5. Die Schülerschaft wählt die Mitglieder des Vorstandes. Die Wahlen erfolgen funktionsgebunden.
2.2. Der Vorstand
2.2.1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
- Präsidentin oder Präsident
- Vizepräsidentin oder Vizepräsident
- Kassierin oder Kassier
- Aktuarin oder Aktuar
- Beisitzerin oder Beisitzer
2.2.2. Der Vorstand trifft sich mindestens monatlich einmal.
2.2.3. Der Vorstand prüft die vom Schülerrat vorgebrachten Anregungen und setzt sie nach Möglichkeit um.
2.3. Der Schülerrat
2.3.1. Der Schülerrat besteht aus einer Vertretung je Klasse und den Vorstandsmitgliedern.
2.3.2. Jede Klasse wählt ihre Vertreterin oder ihren Vertreter. Die Amtszeit dauert ein Jahr.
2.3.3. Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder das absolute Mehr aller Mitglieder ausmacht. Sie beschliesst mit einfachem Mehr.
2.3.4. Die Vertreterinnen und Vertreter bringen die Anliegen ihrer Klasse im Schülerrat ein.
2.3.5. Die Aktuarin oder der Aktuar des Vorstandes führt das Protokoll, das der ganzen Schülerschaft in einem Aushang zur Kenntnis gebracht wird.
2.3.6. Der Schülerrat kann für einzelne Geschäfte Arbeitsgruppen einsetzen.
3. Finanzen
3.1. Allgemeines
3.1.1. Die Revisorenstelle besteht aus dem für die SO zuständigen Prorektor oder der Prorektorin sowie dem Schulverwalter oder der Schulverwalterin.
3.1.2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Januar wird die Schlussrechnung erstellt.
3.1.3. Das Budget wird vom Vorstand erstellt, mit dem zuständigen Prorektor oder der Prorektorin besprochen und dem Schülerrat zur Genehmigung vorgelegt.
3.1.4. Der Kassier oder die Kassierin verwaltet die Finanzen der SO. Die Kasse wird in erster Linie aus den Erträgen der Aktivitäten der SO und den freiwilligen Mitgliederbeiträgen gespiesen.
3.1.5. Der Gewinn der SO-Veranstaltungen fliesst in die SO-Kasse.
3.1.6. Die SO haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen.
3.1.7. Über Beträge bis Fr.100.- entscheidet die Kassierin oder der Kassier.
3.1.8. Über Beträge bis Fr.500.- entscheidet der Vorstand.
3.1.9. Über Beträge bis Fr.1000.- entscheidet der Schülerrat.
3.1.10. Beträge über Fr.1000.- müssen von der Schülerschaft bewilligt werden (ausgenommen Festanlässe).
3.1.11. Die Schlussrechnung wird vom Vorstand genehmigt und der Revisorenstelle vorgelegt.
3.1.12. Bei Auflösung der SO wird das verbleibende Geld zugunsten der Schülerschaft verwendet.
3.2. Festanlässe
3.2.1. Für Schulfeste ist – sofern der Schülerrat nichts anderes bestimmt – ein ausgeglichenes Budget zu erarbeiten.
3.2.2. Das Festbudget wird dem zuständigen Prorektorat zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt.
4. Wahlen
4.1. Die Wahlen werden durch ein Wahlbüro durchgeführt, welches aus dem zuständigen Prorektor oder der zuständigen Prorektorin, einer Vertretung aus der Lehrerschaft und aus zwei Schülerinnen oder Schülern besteht.
4.2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr erreicht, im 2.Wahlgang ist gewählt, wer das relative Mehr erreicht.
4.3. Jede Person kann nur für ein Amt kandidieren.
4.4. Die Kandidatur ist bis zu den Frühlingsferien an das zuständige Wahlbüro einzureichen.
4.5. Der erste Wahlgang findet kurz nach den Frühlingsferien statt, ein allfälliger zweiter kurz danach.
4.6. Stille Wahl ist möglich, wenn sich für ein Amt nur eine Kandidatin oder ein Kandidat bewirbt.
4.7. Die Wahl der Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter erfolgt gleichzeitig mit den Wahlen in den Vorstand.
Die Teilnahme der Schülerschaft im Konvent und das Mitspracherecht ist im Konventsregelement 1.4 geregelt:
Die Vorstandsmitglieder der Schülerorganisation sind – ausser bei Personalangelegenheiten – ebenfalls zur Teilnahme berechtigt. Ihre Zahl darf jedoch nicht grösser als 10% der stimmberechtigten Konventsmitglieder sein. (Diese Regelung gilt unabhängig von der Zahl der Anwesenden.) Sie sind in den gleichen Fragen wie die befristeten Lehrbeauftragten stimmberechtigt.
[1] von der Schülerschaft am 22.12.2003 erlassen und vom Erziehungsrat am 17.März 2004 genehmigt